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1. Entwicklung und Zweck

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Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Register vollzogen und kann gem § 20 Abs 2 nicht mehr rückgängig gemacht werden. Um vorschnelle – möglicherweise fehlerbehaftete – Eintragungen zu verhindern, verlangt das Gesetz vom anmeldenden Vertretungsorgan die Negativerklärung iSd § 16 Abs 2. Fehlt diese Erklärung, tritt die Registersperre ein, dh eine Eintragung der Verschmelzung darf nicht erfolgen; das Verfahren wird zumindest stark verzögert. Für die beteiligten Rechtsträger kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteilen führen.

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Im Spannungsfeld der Interessen der Kläger und der verschmelzungswilligen Rechtsträger hat der Gesetzgeber mit § 16 Abs 3 das sog Unbedenklichkeitsverfahren eingeführt (zur historischen Entwicklung vgl Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 4 f) und mit den Änderungen des ARUG zugunsten der beteiligten Unternehmen erleichtert (vgl hierzu ausführlich Decher in Lutter, § 16 Rn 27 ff.): Ein Unbedenklichkeitsbeschluss ergeht in folgenden Fällen: Normiert werden in Nr 1 zunächst die beiden Fälle, die von der höchstrichterlichen Rspr zur alten Rechtslage bereits als Ausnahmen von der Registersperre herausgearbeitet worden waren – unzulässige und offensichtlich unbegründete Klagen (BGHZ 107, 296; 112, 9). Mit § 16 Abs 3 Nr 2 wurde durch das ARUG ein Mindestquorum von 1 000 EUR eingeführt, bei dessen Fehlen nun ebenfalls ein Unbedenklichkeitsbeschluss ergeht. Hinzu nahm der Gesetzgeber in Nr 3 Fälle, in denen das Vollzugsinteresse der verschmelzungswilligen Rechtsträger vorrangig erscheint. Die restriktive Anwendung der Vorgängerversion dieser Norm durch die Gerichte hat zu einer Präzisierung durch den Gesetzgeber dahingehend geführt, dass ein Freigabebeschluss die Regel darstellt und nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer besonderen Schwere des Rechtsverstoßes die Eintragung zu unterbleiben hat.

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Das zuständige OLG prüft in einem summarischen Eilverfahren die Erfolgsaussichten der Klage bzw wägt die Interessen der Kläger gegen die Interessen der verschmelzungswilligen Rechtsträger und ihrer Anteilsinhaber ab. Sieht das Gericht keine Erfolgsaussicht oder gibt es dem Vollzugsinteresse der verschmelzungswilligen Parteien den Vorzug, stellt es durch Beschl fest, dass die Erhebung der Klage einer Eintragung der Verschmelzung nicht entgegensteht; die Registersperre wird aufgehoben. Eine Negativerklärung ist für die Eintragung dann nicht erforderlich. Die Eintragung und damit die Verschmelzung können vollzogen werden.

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Die ehemals bestehende Zuständigkeit des mit der Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses befassten Gerichtes wurde aufgegeben, da die Entscheidung regelmäßig ohnehin erst in der nächsten Instanz vor dem OLG getroffen wurde (vgl Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 16 Rn 37). Die Gefahr divergierender Rechtsauffassungen besteht vor dem Hintergrund des Gleichlaufs der zweiten Instanz einer Unwirksamkeitsklage mit der nun bestehenden Zuständigkeit des OLG nicht.

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Das Unbedenklichkeitsverfahren ist auch dann noch sinnvoll, wenn die Klage in der Hauptsache bereits entscheidungsreif sein sollte, da die Hauptsacheentscheidung noch angefochten werden könnte und dies zu einer Verzögerung führen würde.

Umwandlungsgesetz

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