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b) Verfahrensablauf

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IdR entscheidet das OLG nach mündlicher Verhandlung. Gem § 16 Abs 3 S 4 kann in dringenden Fällen der Unbedenklichkeitsbeschluss auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dem Antragsgegner muss aber in jedem Fall rechtliches Gehör gewährt werden. Soll dies nicht in einer mündlichen Verhandlung geschehen, muss das Gericht eine Frist setzen, innerhalb der sich der Antragsgegner schriftlich äußern kann. Diese Frist sollte mindestens zwei Wochen betragen (Decher in Lutter, § 16 Rn 84).

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Das Gericht entscheidet gem § 16 Abs 3 S 1 durch Beschl, der kurz zu begründen ist. Gem § 16 Abs 3 S 5 soll das im Freigabeverfahren angerufene Gericht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheiden, Verzögerungen sind zu begründen. Der Beschl gem § 16 Abs 3 S 1 kann nicht unter Auflagen ergehen. Er ist gem §§ 91 ff ZPO mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Zugestellt wird der Beschl von Amts wegen gem § 329 Abs 3 ZPO. Gem § 16 Abs 3 S 9 ist der Beschl unanfechtbar.

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Gem Nr 1641 KV GKG löst das Unbedenklichkeitsverfahrens eine 1,5-Gebühr aus. Für die Höhe des Streitwerts ist nach § 16 Abs 3 S 2 die Regelung gem § 247 AktG maßgeblich.

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