Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 250

a) Art

Оглавление

37

Das Unbedenklichkeitsverfahren gem § 16 Abs 3 ist als summarisches Eilverfahren ausgestaltet, das dem im Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses) beklagten Rechtsträger die Möglichkeit bietet, das Prozessgericht zu einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu veranlassen.

38

Es ist an das Verfahren gem §§ 935, 940 ZPO angelehnt. Merkmale wie das Erfordernis der Glaubhaftmachung sowie der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch belegen die Nähe zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 16 Rn 47; Sosnitza NZG 1999, 965, 966). Da selbst bei Vorliegen eines Anfechtungsgrunds gem § 16 Abs 3 Nr 3 ein Freigabebeschluss ergeht, sofern der Anfechtungsgrund nicht in einem wesentlichen Rechtsverstoß besteht, geht das Freigabeverfahren sogar über die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus (vgl Verse NZG 2009, 1127, 1130).

39

Für das Verfahren gelten – soweit durch § 16 Abs 3 nicht anders geregelt – die Grundsätze der ZPO. Es handelt sich um ein Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, § 13 GVG.

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх