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4. Verzichtserklärung oder Zustimmung der Anteilsinhaber (§ 16 Abs 2 S 2 2. HS)

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Einer Negativerklärung bedarf es nicht, wenn alle klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Beschlusswirksamkeit verzichten.

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Liegt die Verzichtserklärung dem Registergericht vor, so hat es – sollten die weiteren Eintragungsvoraussetzungen gegeben sein – die Verschmelzung einzutragen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Eintragung vor Ablauf der Klagefrist des § 14 Abs 1 möglich. Der Gesetzgeber ermöglicht so die beschleunigte Eintragung bei Verschmelzungen von Rechtsträgern mit einem überschaubaren Kreis von Anteilsinhabern.

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Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allein auf die Verzichtserklärungen der Anteilsinhaber an. Irrelevant sind Erklärungen der klagebefugten Organmitglieder (aA aber Berme in Goutier/Knopf/Tulloch, § 16 Rn 30). Zwar kann bspw der Verschmelzungsbeschluss einer AG von deren Vorstand und unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern angefochten werden (§ 245 Nr 4 und 5 AktG). Die Aktionäre können dieses eigenständige Anfechtungsrecht jedoch praktisch aushebeln, indem sie ihren Verzicht erklären und so den Weg für die Eintragung freimachen. Allerdings kommt dem Registergericht eine eigene Prüfungspflicht bzgl der Eintragungsvoraussetzungen zu. Es ist gehalten, bei Bedenken die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung zu überprüfen und wird in diesem Zuge das Vorbringen der klagewilligen Partei zumindest überdenken und das Verfahren ggf gem § 21 Abs 1, 381 FamFG aussetzen (so auch Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 31).

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Eine Negativerklärung ist auch im Falle einer einstimmigen Zustimmung aller Anteilsinhaber zum Verschmelzungsbeschluss entbehrlich (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 29; Decher in Lutter, § 16 Rn 23).

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