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2. Fehlen der Erklärung

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Fehlt die Negativerklärung, darf das Registergericht die Verschmelzung nicht eintragen. Es tritt die sog Registersperre ein. Diese kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 3 überwunden werden.

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Die Negativerklärung muss jedoch nicht zwingend gleichzeitig mit der Anmeldung abgegeben werden. Denkbar ist, dass die Anmeldung rasch erfolgen muss um bspw die achtmonatige Frist gem § 17 Abs 2 S 4 zu wahren. Die Anmeldung ist dann auch ohne Negativerklärung wirksam, jedoch nicht vollständig. Das Registergericht kann auf dieser Grundlage die Verschmelzung noch nicht eintragen, da die Negativerklärung Eintragungsvoraussetzung ist (Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 19). Stattdessen kann das Gericht eine Frist setzen, binnen derer die Negativerklärung nachzureichen ist und das Eintragungsverfahren gem §§ 21 Abs 1, 381 FamFG aussetzen. Mit dieser Registersperre wird der Rechtssicherheit also der grundsätzliche Vorrang vor einem möglichen Zeitgewinn eingeräumt (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 27).

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