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6. Kosten

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Für die (reine) Beglaubigung der Unterschriften kann der Notar nach dem GNotKG eine 0,2 Gebühr gem KV 25100, mindestens jedoch 20 EUR und höchstens 70 EUR, erheben. Sofern der Notar die Anmeldung entworfen, geprüft oder ergänzt hat, kann er eine Entwurfsgebühr berechnen, die gem KV 24102 einen Gebührenrahmen von 0,3–0,5 hat, mindestens jedoch 30 EUR beträgt. Gem § 106 GNotKG beträgt der Höchstwert für Anmeldungen nunmehr 1 000 000 EUR, dh eine Registeranmeldung kann maximal 867,50 EUR kosten. Für die elektronische Einreichung der Anmeldung beim Handelsregister fallen zusätzliche Gebühren an, wobei für die Einreichung ohne Entwurf nach KV 22125 eine 0,6 Gebühr, maximal jedoch 250 EUR, sowie nach KV 22124 eine Festgebühr von 20 EUR erhoben werden und für die Einreichung mit Fertigung, Prüfung oder Ergänzung eines Entwurfs zusätzlich eine 0,2 Gebühr nach KV 22114, maximal jedoch in Höhe von 250 EUR berechnet wird.

Umwandlungsgesetz

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