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1. Anmeldepflicht

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Die Vertretungsorgane jedes an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers haben die Pflicht, die Verschmelzung zur Eintragung in das für sie maßgebliche Register anzumelden. Versäumt das Vertretungsorgan die Anmeldung, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Rechtsträgers und seiner Gesellschafter sowie der übrigen beteiligten Rechtsträger und deren Gesellschafter.

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Das Vertretungsorgan hat hierbei die einschlägigen Vertretungsregeln einzuhalten (vgl Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 21). Unechte Gesamtvertretung durch einzelne Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer bzw Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen ist dabei zulässig (vgl § 78 Abs 3 S 1 AktG; 125 Abs 3 S 1 HGB).

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Das Vertretungsorgan kann außerdem eine Bevollmächtigung zur Anmeldung erteilen, soweit keine höchstpersönlichen Erklärungen abzugeben sind (Decher in Lutter, § 16 Rn 5). Dies muss in öffentlich beglaubigter Form gem §§ 12 Abs 1 S 2 HGB, 129 BGB erfolgen (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 27). Auch der beurkundende Notar ist gem § 378 FamFG anmeldeberechtigt.

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