Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 240

1. Zweck

Оглавление

16

Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder solch eine Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen wurde. Fehlt eine solche Erklärung, darf die Verschmelzung nicht eingetragen, dh wirksam vollzogen werden. Zweck dieser Negativerklärung ist es, vorschnellen und leichtfertigen Eintragungen von Verschmelzungen vorzubeugen, die materiell unwirksam sind, weil sie auf mangelhaften Verschmelzungsbeschlüssen beruhen (BVerfG 13.10.2004 – 1 BvR 2302/00). Gem § 20 Abs 2 lassen Mängel der Verschmelzung die Wirkungen der Eintragung nämlich unberührt, dh nach der Eintragung der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvorgang unanfechtbar.

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх