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7. Adressat

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Sachlich zuständig für sämtliche Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister) ist das Amtsgericht (§§ 8 HGB; 5, 7 PartGG; 125 Abs 1, 160b FGG; 10 Abs 2 GenG; 55 BGB).

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Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der anmeldende Rechtsträger seinen Sitz hat. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig eine Sitzverlegung angemeldet werden soll (Zimmermann in Kallmeyer, § 16 Rn. 2). Hat der Rechtsträger mehrere Sitze, so hat die Anmeldung bei jedem einzelnen Register zu erfolgen.

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Wird die Anmeldung bei einem unzuständigen Gericht eingereicht, hat dieses die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben. Für die Frist des § 17 Abs 2 S 4 ist der Eingang beim unzuständigen Gericht ausreichend, soweit dieses die Anmeldung nicht zurückweist, sondern an das zuständige Gericht weiterleitet.

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Ist der Rechtsträger eine KapGes (AG, KGaA, GmbH, VVaG), so ist der Richter funktional zuständig (§ 17 Nr 1 Buchst c RPflG), andernfalls der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2 Buchst d RPflG).

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