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I. Allgemeines

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Die Bestimmung des § 14 Abs 1 sieht vor, dass sämtliche Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden müssen. Diese einheitliche Klagefrist von einem Monat gilt für Rechtsträger jeder Rechtsform, bei denen gegen einen Verschmelzungsbeschluss geklagt werden soll. Sie ist außerdem sowohl für Klagen bei einem übertragenden Rechtsträger als auch für Klagen bei einem übernehmenden Rechtsträger maßgebend (Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 11).

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In § 14 Abs 1 sind keine formellen oder materiellen Gründe für eine Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss genannt. Die Bestimmung enthält keinerlei Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses. Die Regelung erschöpft sich vielmehr in der Anordnung einer zwingenden Klagefrist von einem Monat. Dadurch soll innerhalb eines kurzen Zeitraums Rechtssicherheit darüber geschaffen werden, ob ein Verschmelzungsbeschluss angefochten wird oder nicht (Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 1).

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Die fristgerecht eingereichte Klage gegen einen Verschmelzungsbeschluss führt zur Registersperre nach § 16 Abs 2. Wird Klage erhoben, darf das Registergericht die Verschmelzung nicht in das Handelsregister eintragen. Die Gesellschaft kann dann jedoch das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 einleiten. Wird keine Klage eingereicht oder ist die Klageerhebung nicht fristgemäß, können die Vertretungsorgane die Negativerklärung nach § 16 Abs 2 abgeben; die Verschmelzung kann in das Handelsregister eingetragen werden.

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Nach § 14 Abs 2 kann bei einem übertragenden Rechtsträger die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis oder die bei dem übernehmenden Rechtsträger gewährte Mitgliedschaft unangemessen ist. Die Fehlerhaftigkeit des Umtauschverhältnisses kann bei einem übertragenden Rechtsträger lediglich in einem Spruchverfahren nach SpruchG geltend gemacht werden. Auch diese Regelung bezweckt die Beschleunigung des Verschmelzungsverfahrens, da Streitigkeiten über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister nicht entgegenstehen sollen, sondern iRd gesonderten Spruchverfahrens ausgetragen werden. Der Beschleunigungseffekt ist allerdings nur eingeschränkt gegeben, da die Regelung des Abs 2 auf die übertragenden Rechtsträger begrenzt ist. Wollen Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses geltend machen, müssen sie gegen den Verschmelzungsbeschluss selbst vorgehen. Das Spruchverfahren ist für sie nicht eröffnet.

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§ 14 gilt für Klagen von Anteilsinhabern oder Organmitgliedern. Klagen Dritter gegen eine Verschmelzung fallen weder unter § 14 noch unter § 16. Für sie gelten die allgemeinen Regeln und Vorschriften (dies gilt auch für eine etwaige Unterlassungsklage zB von Anteilsinhabern einer Konzernmuttergesellschaft).

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Die Bestimmung des § 14 gilt nach § 125 S 1 auch für Spaltungen (wobei § 14 Abs 2 jedoch nicht für Ausgliederungen Anwendung findet), nach §§ 176 ff für Vermögensübertragungen und nach § 122a Abs 2 – vorbehaltlich der Einschränkung in § 122h Abs 1 – für grenzüberschreitende Verschmelzungen (für Formwechsel besteht die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 195).

Umwandlungsgesetz

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