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I. Einführung

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Die Vorschrift legt die Voraussetzungen für die Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das jeweilige Register der beteiligten Rechtsträger fest. Abs 1 regelt die Vornahme der Anmeldung durch die Vertretungsorgane. Abs 2 normiert die Pflicht zur Abgabe einer sog Negativerklärung und bestimmt bei deren Nichtabgabe den Eintritt einer Registersperre. Daran anschließend sieht Abs 3 eine Möglichkeit vor, auch ohne Abgabe einer Negativerklärung, die Registersperre umgehen zu können: mittels der Durchführung des sog Unbedenklichkeitsverfahren. Die Regelung des § 16 gilt auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen.

Umwandlungsgesetz

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