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4. Zeitpunkt

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Frühestes kann die Verschmelzung nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages und der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses (§ 13 Abs 1) angemeldet werden. Die einmonatige Frist für Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses gem § 14 Abs 1 muss für die Anmeldung nicht abgewartet werden. Dies folgt indirekt aus § 16 Abs 3: Das Registerverfahren, das durch die Anmeldung in Gang gesetzt wird, kann auch durchgeführt werden, wenn eine Klage erhoben wurde. Statt der Negativerklärung bedarf es dann eines Beschl des Prozessgerichts, dass die Erhebung der Klage der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegen steht, § 16 Abs 3 S 1.

Umwandlungsgesetz

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