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3. Inhalt

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Die Vertretungsorgane müssen Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger nennen, den Verschmelzungstatbestand (durch Aufnahme oder durch Neugründung) angeben, sowie Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschlüsse bezeichnen. Angemeldet wird stets die Verschmelzung als solche, nicht der Vertrag bzw der Beschl. Weitere Angaben sind zwar nicht erforderlich, da sämtliche Informationen in den beizufügenden Unterlagen (§ 17) enthalten sind. Sie sind aber empfehlenswert, um das Prüfungsverfahren des Registergerichts zu vereinfachen und zu beschleunigen. Sollte etwa der Verschmelzungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen sein (§ 7), ist es sinnvoll, den Bedingungseintritt bei der Anmeldung anzugeben. Dieser ist Voraussetzung für die Eintragung der Verschmelzung und wird vom Registergericht überprüft (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 16 Rn 18).

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Will der übernehmende Rechtsträger eine Kapitalerhöhung durchführen, empfiehlt es sich, diese zugleich mit der Verschmelzung anzumelden, da die Kapitalerhöhung zwingend vor der Verschmelzung einzutragen ist, §§ 53, 66.

Umwandlungsgesetz

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