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2. Anmelderecht

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§ 16 Abs 1 S 2 normiert neben der genannten Anmeldepflicht das Recht des Vertretungsorgans des übernehmenden Rechtsträgers, die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden Rechtsträger anzumelden. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, der naturgemäß die Verschmelzung möglichst rasch vollziehen will: Die Verschmelzung wird nämlich erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam (§ 20 Abs 1). Diese darf erst erfolgen, wenn die Verschmelzung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 19 Abs 1 S 1). Durch das Anmelderecht kann der übernehmende Rechtsträger die Voraussetzung hierfür schaffen.

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Problematisch ist in diesen Fällen, dass das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers regelmäßig nicht über die gem § 17 für die Anmeldung notwendigen Unterlagen verfügen und somit dennoch auf die Mitwirkung der übertragenden Rechtsträger angewiesen sein wird. Kommt es zum Streitfall und verweigert das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers die Anmeldung bzw die Herausgabe der hierfür notwendigen Unterlagen, bleibt dem übernehmenden Rechtsträger kein anderer Weg als die auf den Verschmelzungsvertrag gestützte Leistungsklage auf Durchführung der Anmeldung oder Herausgabe der erforderlichen Unterlagen zu erheben (Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 9).

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