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IV. Mängel

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Für Mängel des Verschmelzungsbeschlusses gelten die allg Grundsätze. Von den Anteilsinhabern können somit formelle und materielle Mängel des Verschmelzungsbeschlusses geltend gemacht werden (vgl statt allerDrygala in Lutter, § 13 Rn 49).

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Formelle Mängel können im Zusammenhang mit der Einberufung der Versammlung, der Auslegung (oder Nichtauslegung) oder Übersendung von Unterlagen sowie bei der Versammlung selbst auftreten, iRd Versammlung etwa bei Verletzung des Rede- oder Fragerechts der Anteilsinhaber. Unter die formellen Mängel sind auch Mängel bei den Verschmelzungsunterlagen einzuordnen. Darunter fallen also Fehler im Verschmelzungsvertrag, im Verschmelzungsbericht oder im Prüfungsbericht. Formeller Mangel wäre es auch, wenn der Prüfer fehlerhaft bestellt wäre. Formelle Mängel sind dann erheblich und führen zur Anfechtbarkeit bzw Nichtigkeit des Beschl, wenn sie für die Beschlussfassung relevant waren (BGHZ 149, 158, 163 ff; Hüffer/Koch § 243 AktG Rn 13; Drygala in Lutter, § 13 Rn 50).

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Inhaltliche Mängel eines Verschmelzungsbeschlusses liegen vor, wenn der Beschl seinem Inhalt nach gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag/Satzung verstößt. Dieser in § 243 Abs 1 AktG niedergelegte Grundsatz gilt für andere Rechtsträger entspr (Drygala in Lutter, § 13 Rn 52 mwN in Fn 3). Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verschmelzungsbeschlüssen vgl die Darstellung bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 163.3 ff (zur Kausalität zwischen Mängeln des Verschmelzungsberichts und der Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses Messer FS Quack, S 321).

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Fehlerhafte Beschl, gleichgültig, ob formelle oder materielle Fehler vorliegen, können bei KapGes (AG, KGaA, GmbH), bei eG und bei VVaG nichtig oder anfechtbar sein (vgl zB BGHZ 101, 113, 116; zum Streitgegenstand der Beschlussmängelklage im Gesellschaftsrecht Bork NZG 2002, 1094). Nach § 14 muss in allen Fällen die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

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Bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern (insbes PersGes, Vereine) sind nach überwiegender Ansicht fehlerhafte Beschl nichtig (vgl zB BGHZ 59, 369, 372). Während bei KapGes, eG oder VVaG Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage zu erheben ist, ist bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern die allg Feststellungsklage zu erheben (Drygala in Lutter, § 13 Rn 61). Auch bei den übrigen verschmelzungsfähigen Rechtsträgern muss die Klage, selbst wenn iÜ keine Klagefrist besteht, nach § 14 innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

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Wird trotz mangelhaften Beschl, gleichgültig, ob Klage erhoben wurde oder nicht, die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen, ist die Verschmelzung nach § 20 Abs 2 wirksam. Mängel der Verschmelzung sind durch die Eintragung geheilt. Eine Entschmelzung findet nicht mehr statt. Es bleiben dann lediglich noch Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltungsorgane oder gegen andere Anteilsinhaber (vgl Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 242; zu einem Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1 und Kocher NZG 2006, 1; zum Rechtsschutzbedürfnis von Anteilsinhabern bei Beschlussanfechtungsklagen nach einer Verschmelzung Mayrhofer/Dohm DB 2000, 961).

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