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c) Klage rechtskräftig abgewiesen/zurückgenommen

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Die Varianten drei und vier sehen eine Negativerklärung vor, mit der die rechtskräftige Klagabweisung bzw die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) mitgeteilt wird.

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Ist die Klage erledigt, ist dies dem Registergericht ebenfalls mitzuteilen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 23; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 81 f). Ob damit eine Negativerklärung verbunden werden kann, hängt davon ab, ob eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage anhängig war. Wird eine Anfechtungsklage entweder ein- oder beidseitig für erledig erklärt, kann die Negativerklärung abgegeben werden. Die Anfechtung kann ihre gestaltende Wirkung angesichts der Erledigung nicht entfalten, der Verschmelzungsbeschluss behält seine Wirksamkeit.

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Wird eine Nichtigkeitsklage ein- oder beidseitig für erledigt erklärt, kommt es darauf an, ob das Prozessgericht in seiner abschließenden Entscheidung (entweder Feststellung bzgl der Erledigung oder Kostenentscheidung gem § 91a ZPO) die ursprüngliche Klage für unbegründet erachtet, dh die Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses verneint. Nur in diesem Fall kann eine Negativerklärung abgegeben werden.

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