Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 244

b) Klage nicht fristgemäß erhoben

Оглавление

24

Die Negativerklärung kann weiter mit dem Inhalt abgegeben werden, dass zwar eine Klage erhoben wurde, die Klageerhebung jedoch nicht innerhalb der Klagefrist gem § 14 Abs 1 erfolgt ist. Das Vorliegen einer Verfristung ist dabei vom Vertretungsorgan eigenständig zu prüfen (Decher in Lutter, § 16 Rn 15). Fristwahrend ist die Klage auch erhoben, wenn sie innerhalb der Klagefrist beim Prozessgericht eingeht und die Zustellung „demnächst“ gem § 167 ZPO erfolgt. Sollte zuvor – nach Fristablauf – bereits eine Anmeldung mit der Negativerklärung „keine Klage erhoben“ erfolgt sein, muss das Vertretungsorgan eine Erklärung über die später erfolgte Klageerhebung nachreichen (§ 16 Abs 2 S 1 2. HS). Da mit der Regelung eine Eintragung trotz entgegenstehender Klagen verhindert werden soll, entfällt die Nacherklärungspflicht, wenn eine verfristete Klage nach Abgabe der Negativerklärung mit dem Inhalt der nicht erhobenen Klage bekannt wird (Decher in Lutter, § 16 Rn 19).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх