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b) Offensichtliche Unbegründetheit der Klage, § 16 Abs 3 Nr 1 Var 2

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Offensichtlich unbegründet ist die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses bspw, wenn der Kläger offensichtlich rechtsmissbräuchlich handelt (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 417, 418; dazu Riegger/Schockenhoff ZIP 1997, 2105, 2108; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 16 Rn 59 f; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 41) oder wenn der Kläger in der Hauptsache gem §§ 245 AktG, 51 Abs 2 GenG oder § 36 VAG nicht klagebefugt ist. Unbegründet ist auch eine verspätete Klage, die nach Ablauf der Monatsfrist gem § 14 Abs 1 erhoben wurde. In diesem Fall kann aber bereits durch Abgabe einer entspr Negativerklärung gem § 16 Abs 2 die Registersperre umgangen werden, so dass einem Antrag gem § 16 Abs 3 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 154).

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Die Frage, wann die Unbegründetheit „offensichtlich“ ist, wurde vom Gesetzgeber iÜ ausdrücklich der Rspr überlassen (BR-Drucks 75/94, 89). Formulierungen wie der Klage müsse die Unbegründetheit gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben sein“ (LG Hanau ZIP 1995, 1820, 1821) oder „die Erfolglosigkeit müsse ohne weiteres offen zu Tage treten” (LG Freiburg AG 1998, 536) sind jedoch für die Interpretation wenig hilfreich.

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Offensichtlich unbegründet ist eine Klage, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass diese, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, keinen Erfolg haben kann (OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 329).

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In tatsächlicher Hinsicht scheidet die Offensichtlichkeit aus, wenn eine Beweisaufnahme notwendig ist, es sei denn, es findet ohnehin eine mündliche Verhandlung statt und die Beweisaufnahme kann in dieser unmittelbar vorgenommen werden (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793).

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Aus Rechtsgründen ist die offensichtliche Unbegründetheit der Klage nicht schon deshalb zu verneinen, weil schwierige Rechtsfragen geklärt werden müssen (so aber LG Hanau ZIP 1995, 1820, 1821; OLG Stuttgart AG 1997, 138; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793). Vielmehr muss das Gericht jede Rechtsfrage umfassend würdigen und beantworten. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Ansicht des Gerichtes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit im Instanzenzug Bestand haben wird.

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Offensichtlich unbegründet ist die Klage also, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und diese auch in der Berufungs- bzw Revisionsinstanz keine Erfolgsaussichten bietet (OLG Hamm NZG 1999, 560; OLG Düsseldorf DB 2001, 2390). Die Offensichtlichkeit bezieht sich also nicht auf den Prüfungsaufwand sondern auf sein Erg (OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 329; OLG Hamburg DB 2004, 2805; OLG Frankfurt DB 2003, 872, 873; Sosnitza NZG 1999, 965, 970; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 153; iE ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 16 Rn 59; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 40).

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