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a) Klage nicht erhoben

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Die Negativerklärung kann beinhalten, dass eine Klage gegen die Beschlusswirksamkeit nicht erhoben wurde. Missverständlich ist die Formulierung des § 16 Abs 2 S 1 2. HS, wonach die Vertretungsorgane auch nach der Anmeldung über eine Klageerhebung (ob fristgemäß oder nicht), Rücknahme oder Abweisung noch eine Mitteilung machen müssen. Die Norm erweckt den Anschein, als sei es möglich, eine Negativerklärung „Klage gegen die Beschlusswirksamkeit nicht erhoben“ vor Ablauf der Klagefrist abzugeben und eine weitere Mitteilung nachzureichen, falls die Klage später noch fristgemäß erhoben werden sollte. Dies ist aber gerade nicht der Fall (OLG Hamburg AG 2003, 695; so übereinstimmend auch Decher in Lutter, § 16 Rn 19; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 73; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 26). Eine vor Fristablauf eingereichte Erklärung muss unberücksichtigt bleiben, da das Verfahren ansonsten zu fehleranfällig wäre (BGH VersR 2007, 356; OLG Hamburg AG 2003, 695; OLG Hamm ZIP 2001, 569, 571; OLG Karlsruhe DB 2001, 1483, 1484). Dem Gericht soll also nicht zugemutet werden, nach Eingang der Negativerklärung vor Fristablauf den endgültigen Fristablauf abzuwarten und dann zu überprüfen, ob eine Korrekturmitteilung eingegangen ist. Vielmehr ist eine wirksame Negativerklärung erst dann möglich, wenn die Anfechtungsfrist gem § 14 Abs 1 verstrichen ist. Sobald eine wirksame Negativerklärung vorliegt, darf das zuständige Registergericht eintragen. Eine Pflicht, sich zusätzlich beim zuständigen Landgericht über das Nicht-Vorliegen einer Klage zu erkundigen, besteht grds nicht (Decher in Lutter, § 16 Rn 16; etwas anderes gilt jedoch bei konkreten Hinweisen auf eine Klage, die zu einer Amtsermittlungspflicht gem § 26 FamFG führen).

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