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I. Übersicht

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§ 20 regelt als zentrale Bestimmung die Auswirkungen der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 19. Die Geltung der in § 20 getroffenen Regelungen ist zwingend, möglich sind lediglich abw schuldrechtliche Abreden im Innenverhältnis. Bspw liegt in der Festlegung eines Verschmelzungsstichtages eine solche schuldrechtliche Abrede (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 5; nach Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 17 ff soll im Falle der Vereinbarung eines abweichenden Verschmelzungsstichtages ein Ergebnisabführungsvertrag angenommen werden, dies werden die Parteien jedoch regelmäßig nicht beabsichtigen, weshalb die Ansicht abzulehnen ist).

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Eine Haftungsbegrenzung ist nach den Vorschriften des UmwG nicht möglich. Die in § 20 genannten Rechtswirkungen treten auch dann ein, wenn die in § 19 geregelte Reihenfolge nicht eingehalten werden sollte (s hierzu die Ausführungen zu § 19).

Umwandlungsgesetz

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