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e) Darlehensverträge und Sicherheiten

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21

Kreditzusagen an den übertragenden Rechtsträger gehen grds auf den übernehmenden Rechtsträger über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33).

22

Sofern der in § 22 geregelte Gläubigerschutz nicht ausreichend ist, kommt ein Sonderkündigungsrecht des Darlehensgebers in Betracht (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 33; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23).

23

Sicherheiten, welche Dritte für Darlehensverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers gestellt haben, bleiben grds bestehen. Eine Erhöhung des Risikos durch den übernehmenden Rechtsträger ist jedoch nicht möglich, sondern die Sicherheit ist beschränkt auf das Risiko im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 23; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 34; vgl auch BGHZ 1993, 906). Eine abw Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 271 str).

24

Eine formularmäßige Vorausabtretung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH ZIP 2008, 120).

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