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bb) Personengesellschaften

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Nicht eindeutig geklärt sind die Rechtsfolgen, wenn der übertragende Rechtsträger an einer PersGes beteiligt war.

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Das Erlöschen einer KapGes als Gesellschafter ist grds dem Tod eines Gesellschafters gleichzusetzen (RGZ 150, 289, 291).

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Aus diesem Grund hat das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers daher die Auflösung einer BGB-Gesellschaft zur Folge (§ 727 Abs 1 BGB), es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass der Übergang der Beteiligung zulässig ist (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 18).

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Bei der OHG und der KG setzt der Übergang der Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers eine Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus (andernfalls kommt es zu einem Ausscheiden, § 131 Abs 3 Nr 1 HGB, § 161 Abs 2 HGB). Wird die Gesellschaft ohne den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt, geht gem § 20 Abs 1 Nr 1 auf diesen der Abfindungsanspruch über (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 7).

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