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c) Besitz

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Für den Übergang der Besitzpositionen der übertragenden Rechtsträger gilt § 857 BGB analog. Eine Inbesitznahme durch den übernehmenden Rechtsträger ist daher für den Besitzübergang nicht erforderlich (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 6).

Umwandlungsgesetz

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