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cc) Genossenschaften
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War der übertragende Rechtsträger Mitglied einer Genossenschaft, so wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt (§ 77a GenG; vgl auch OLG Stuttgart BB 1989 1148; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 22).
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Mit dem Abschluss dieses Geschäftsjahres erlischt die Mitgliedschaft.