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1. Allgemeines

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§ 20 Abs 1 Nr 1 regelt den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschl der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der Vermögensübergang erfolgt kraft Gesetzes. Eine Einzelrechtsübertragung findet nicht statt. Diese Rechtsfolge ist nicht abdingbar. Zur Umgehung der Gesamtrechtsnachfolge müssen Vermögensgegenstände vor der Verschmelzung aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers herausgenommen werden, dies kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 24). Da der Vermögensübergang kraft Gesetzes erfolgt, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen und eine bilanzielle Erfassung ist ebenso wenig erforderlich wie die Kenntnis der beteiligten Rechtsträger von der Existenz des übergehenden Vermögens (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 4).

Grds geht gem § 20 Abs 1 Nr 1 auch im Ausland belegenes Vermögen über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 33 ff; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 11). Vor der Eintragung der Verschmelzung ist aufzuklären, ob das einschlägige ausländische Recht die gem § 20 angeordnete Gesamtrechtsnachfolge anerkennt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss vor der Eintragung der Verschmelzung und dem hiermit verbundenen Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers eine Einzelrechtsübertragung vorgenommen werden.

Umwandlungsgesetz

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