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g) Forderungen und Wertpapiere

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Wertpapiere sowie die in ihnen verbrieften Forderungen und Rechte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, ohne dass es einer Abtretung oder eines Indossamentes bedarf (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 314 ff; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 73).

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Rechte aus Wechseln können im Wechselprozess verfolgt werden, wenn im Prozess ein Handelsregisterauszug vorgelegt wird, aus dem sich die Verschmelzung ergibt.

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Eine Forderung erlischt, soweit die Abtretung ausgeschlossen ist, bspw im Falle des § 400 BGB.

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§ 399 2. Alt BGB findet im Verschmelzungsfalle keine Anwendung, so dass eine Forderung des übertragenden Rechtsträgers trotz eines mit dem Schuldner vereinbarten Abtretungsverbotes übergeht (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 8; Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196). Sicherheiten und Nebenrechte (§ 401 BGB) gehen ebenfalls über (Vossius in Widmann/Mayer, § 20 Rn 196).

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