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c) Schadensersatzanspruch

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Hat der Kläger in der Hauptsache Erfolg, wird also der Verschmelzungsbeschluss für unwirksam erklärt, ist es nicht möglich, die Verschmelzung rückgängig zu machen, § 20 Abs 2. Für den Kläger sieht das Gesetz ausdrücklich gem § 16 Abs 3 S 10 einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsträger vor, der den Unbedenklichkeitsbeschluss erwirkt hat. Dieser ist verschuldensunabhängig. Hat der übertragende Rechtsträger den Unbedenklichkeitsbeschluss erwirkt, gilt er gem § 25 Abs 2 für die Schadensersatzklage als fortbestehend (Decher in Lutter, § 16 Rn 94; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 95).

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Die Naturalrestitution in Form einer Entschmelzung ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen, § 16 Abs 3 S 10 2. HS. Der Kläger muss aber in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Verschmelzung nicht erfolgt wäre.

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Zu Recht wird kritisiert, dass dieser Anspruch relativ wertlos ist (Decher in Lutter, § 16 Rn 94), da der durch die vollzogene Verschmelzung eingetretene Individualschaden nur schwerlich substantiiert dargelegt werden kann. Zumindest können jedoch die Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens als Schaden geltend gemacht werden (Bork in Lutter, § 16 Rn 94).

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