Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 275

a) Anstellungsverträge mit Organmitgliedern

Оглавление

5

Die Ämter der Vorstände bzw Geschäftsführer des übertragenden Rechtsträgers erlöschen wie der übertragende Rechtsträger selbst mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers gem § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 (BGH AG 2013, 634). Die mit den Organmitgliedern abgeschlossenen Dienstverträge bleiben hingegen bestehen und wandeln sich auch nicht in Arbeitsverhältnisse um (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13). Der übernehmende Rechtsträger kann die Dienstverträge anlässlich der Verschmelzung nicht aus wichtigem Grund kündigen, die Organmitglieder können dagegen anlässlich der Beendigung ihrer Organstellung durch die Verschmelzung die Dienstverhältnisse regelmäßig aus wichtigem Grund kündigen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 14). Eine erfolgsabhängige Vergütung ist in durchschnittlicher Höhe fortzuzahlen (Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28; nach aA anzupassen Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 13. Ob Organmitglieder nach Eintragung der Verschmelzung noch entlastet werden können, ist str. Klar ist, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers aufgrund des Erlöschens des übertragenden Rechtsträgers durch die Verschmelzung die Entlastung nicht mehr vornehmen können (deshalb sei eine Entlastung nicht mehr möglich, Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28). Richtig dürfte sein, dass nun die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers für die Entlastung zuständig sind (Kübler in Semler/Stengel, § 20 Rn 20).

6

Die mit Aufsichtsratsmitgliedern geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge enden, eine Vergütung ist für die Zeit nach der Verschmelzung nicht mehr geschuldet (Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 49; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 16; Grunewald in Lutter, § 20 Rn 28).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх