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b) Arbeitsrecht

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Gem § 324 gilt § 613a BGB auch für den Betriebsübergang iRd Verschmelzung. Auf die Kommentierung zu § 324 wird insoweit verwiesen.

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§ 20 Abs 1 Nr 1 ist jedoch gegenüber § 613a BGB vorrangig (BAG NZA 2008, 815; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 35). Infolge der Verschmelzung gehen die Arbeitsverhältnisse somit auch dann über, wenn die Voraussetzungen des § 613a BGB einmal nicht vorliegen sollten, was jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall sein wird (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 37 mwN; Schmitt/Hörtnagl/Stratz § 20 Rn 95). Gem § 20 Abs 1 Nr 1 gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus laufenden und aus beendeten Arbeitsverhältnissen sowie auch Ansprüche aus Versorgungszusagen einschl unverfallbar gewordener Anwartschaften auf den übernehmenden Rechtsträger über (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 36). Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Pensionäre gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 Abs 1 Nr 1 über.

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Ein Firmentarifvertrag bindet den übernehmenden Rechtsträger aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge kollektivrechtlich (BAG DB 2008, 533 mit Ausführungen zur Tarifkonkurrenz zwischen dem übergegangenen Firmentarifvertrag und einem Verbundstarifvertrag; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 40; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 20 Rn 12).

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Unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Betriebes bindet eine Betriebsvereinbarung nach Eintragung der Verschmelzung auch einen übernehmenden Rechtsträger (s hierzu § 324 Rn 29 ff; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 49 ff).

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Da die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und die damit verbundene Tarifgebundenheit der Arbeitgeber höchstpersönlicher Natur ist (BAG BB 1999, 211; Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 41), erfolgt kein Übergang eines Verbandstarifvertrages im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zu einer kollektivrechtlichen Fortgeltung kommt es daher nur dann, wenn der übernehmende Rechtsträger Mitglied desselben Arbeitgeberverbands ist, ihm beitritt oder der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde (Simon in Semler/Stengel, § 20 Rn 42).

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