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Anmerkungen
ОглавлениеSchlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Lissabon) vom 23. und 24. März 2000, I.5.
Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010; Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.
EuGH Rs. C-240/83 (ADBHU), Slg. 1985, 531, Rn. 9.
Siehe etwa EuGH Rs. C-233/94 (Deutschland/Parlament und Rat), Slg. 1997 I-2405, Rn. 55 f.
So auch Hatje Wirtschaftsverfassung, aaO 811; Nowak aaO 162 ff.
Siehe dazu Hatje ebd. 840 f.; vgl. im einzelnen unten Rn. 79 ff.
Siehe bezüglich der Verkehrsfreiheiten Epiney aaO; siehe zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen mitgliedstaatlicher Regulierungstätigkeit unten Rn. 448 ff.
Siehe dazu Donges/Freytag aaO, Kapitel V, 285 ff., 288 f.
Vgl. auch die Zielbestimmungen des Art. 2 EG, die insoweit auch in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 S. 2 EUV übernommen worden sind (vgl. oben Rn. 21).
Vgl. dazu § 1 des deutschen Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.6.1967 (Stabilitätsgesetz); siehe die instruktive Darstellung des Konzepts der Globalsteuerung bei von Arnim Volkswirtschaftspolitik (2. Aufl. 1976), 151 ff.
Hierzu grundlegend Streit aaO, Kapitel 4, S. 157 ff.
Vgl. Röpke Zur Stabilität und Evolution marktwirtschaftlicher Systeme aus klassischer Sicht, in: Streissler/Watrin (Hrsg.) Zur Theorie marktwirtschaftlicher Ordnungen (1980), 124 ff. (136): „Die Stabilität marktwirtschaftlicher Ordnungen zeigt sich damit in der Veränderlichkeit des Systems, und diese ist das Ergebnis der Möglichkeit und Fähigkeit von Wirtschaftssubjekten zu autonomem Anpassungsverhalten.“
Siehe hierzu bereits ausführlich oben Rn. 5 ff.
Siehe dazu grundlegend bereits Mestmäcker Ordnungspolitik, aaO.
Siehe dazu Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 136.
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20.7.2005, „Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft“, KOM (2005) 330 endg.
Mitteilung der Kommission vom 3.3.2010, Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM (2010) 2020.
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17.6.2010, Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum „Europa 2020“, EUCO 13/10.
Vgl. zu diesem Gegensatz Donges/Freitag Allgemeine Wirtschaftspolitik (3. Aufl. 2009), 292 ff.
Siehe im vorliegenden Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1174/2011 Über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum, ABl. 2011 L 306/8; Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, ABl. 2011 L 306/25.
Kommission, „Aktionsplan staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005–2009“ vom 7.3.2005, KOM(2005) 107 endg., Tz. 6.
ABl. 1992 C 191/84.
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7.7.1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 1997 L 209/1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 des Rates vom 27.6.2005, ABl. 2005 L 174/1; Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 1997 L 209/6, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005, ABl. 2005 L 174/5; Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6.1997, ABl. 1997 C 236/1; Bericht des Ecofin-Rates vom 20.3.2005, „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“, in: Anhang II zu den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22./23.3.2005.
Siehe vorige Fn.
Siehe dazu den Ratsbeschluss 2011/199, ABl. 1001 L 91/1.
Siehe zur Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses zur Einführung des Art. 136 Abs. 3 AEUV als Grundlage für die Errichtung des ESM (vorige Fn.) EuGH Rs. C-370/12 (Pringle/Government of Ireland), EU:C:2012:756: Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und nicht der Währungspolitik (Rn. 60).
EuGH ebendort, Rn. 136 f.
Siehe in diesem Zusammenhang insbesondere: Verordnung (EU) 1175/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, ABl. 2011 L 306/12; Verordnung (EU) 1177/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. 2011 L 306/33; Verordnung (EU) 1173/2011 über die wirksame Durchführung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, ABl. 2011 L 306/1; Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an den haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. 2011 L 306/41.
Siehe dazu das Papier des Präsidenten des Europäischen Rates Van Rompoy Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion (2012).
Viscusi/Vernon/Harrington 314 ff.
Wolf A Theory of Non-Market Failure: Framework for Implementation Analysis (1978).
Siehe zu den institutionellen Aspekten dieses Optimierungsproblems Gal/Fabish, Six principles for limiting government-facilitated restraints of competition, CMLR 44 (2007), 69.
EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.
Siehe dazu Epiney Gemeinwohlinteressen und Grundfreiheiten: Zum Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten, in: FS Müller-Graff (2015) 467.
Siehe zur Rechtsangleichung im Einzelnen weiter unten Rn. 175 ff.
Siehe dazu Müller-Graff Die Rechtsangleichung zur Verwirklichung des Binnenmarkts, EuR 1989, 136.
Siehe dazu Siebert/Koop Institutional Competition. A Concept for Europe? Aussenwirtschaft 1990, 439; Hauser Harmonisierung oder Wettbewerb nationaler Regulierungssysteme in einem integrierten Wirtschaftsraum, Aussenwirtschaft 1993, 459; Sinn The New Systems Competition (2003); Behrens Regulierung zwischen Wettbewerb und Harmonisierung aus institutionenökonomischer Perspektive, in: FS 50 Jahre FIW, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht in der Marktwirtschaft, FIW Schriftenreihe Bd. 234 (2010) 3; siehe zum Regulierungswettbewerb auch weiter unten Rn. 183.
Dies ist die zentrale Aussage des EuGH im Fall Cassis de Dijon (oben Fn. 33).
Siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 117 ff., 448 ff.
Siehe für eine ausführliche Analyse dieser Frage in Bezug auf die unterschiedlichen Gemeinschaftspolitiken Hatje aaO 842 ff.
Siehe die Präambel des ursprünglichen Vertrags zur Gründung der EWG vom 25.3.1957.
Siehe dazu im Einzelnen etwa Bieber/Epiney/Haag/Kotzur aaO, § 27.
Dazu näher dies. aaO, § 26.
Meessen Verdrängt die Industriepolitik in der EG das System unverfälschten Wettbewerbs? in: FIW (Hrsg.), Beschränkung des staatlichen Einflusses in der Wirtschaft – Referate des XXVI. FIW-Symposiums (1993) 61; Engel Europarechtliche Grenzen für die Industriepolitik, in: Rengeling (Hrsg.), Europäisierung des Rechts (1995) 35; Ullrich Europäische Forschungs- und Technologiepolitik und die Ordnung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt, in: Boettcher/Herder-Dorneich/Schenk/Schmidtchen (Hrsg.) Internationalisierung der Wirtschaft und der Wirtschaftspolitik, Jahrbuch für Neue Politische Ökonomie Bd. 9 (1990) 169.
Siehe dazu insbesondere die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011 L 304/64.
Siehe zur OMK Linsenmann/Meyer Dritter Weg, Übergang oder Teststrecke? Theoretische Konzeption und Praxis der offenen Politikkoordinierung, Integration 2002, 285; Bodewig/Voss Die „offene Methode der Koordinierung“ in der Europäischen Union, EuR 2003, 310.
Siehe etwa zum Erfordernis einer Abwägung zwischen Binnenmarktprinzipien und sozialpolitischen Belangen im Hinblick auf die unionsrechtliche Bewertung eines Streiks EuGH Rs. C-438/05 (Viking Line), Slg. 2007, I-10779, Rn. 43 f.; EuGH Rs. C-341/05 (Laval), Slg. 2007 I-11767, Rn. 90 f.
Grundlegend EuGH Rs. C-120/78 (Cassis de Dijon), Slg. 1979, 649, Rn. 8.
Kommission Better regulation: A guide to competition screening, 2005 (ec.europa.eu/comm/competition/publications/advocacy/legis_test.pdf).
Siehe zur Gewährleistung einer wettbewerbskompatiblen Regulierung allgemein Gal/Faibish Six principles for limiting government-facilitated restraints on competition, CMLR 44 (2007) 69.
Siehe etwa Kommission Professional services – Scope for more reform, 2005.
EuGH Gutachten 1/94 (WTO-Übereinommen), Slg. 1994 I-5267.
Siehe insoweit EuGH ebd. Rn. 57 ff.
Grundlegend EuGH Rs. 22/70 (AETR), Slg. 1971, 263, Rn. 15/19 iVm EuGH Gutachten 1/94 (oben Fn. 52).
Siehe Verordnung (EG) 260/2009 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung, ABl. 2009 L 84/1.
Siehe Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung, ABl. 2009 L 291/1.
Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15.4.1994, ABl. 1994 L 336/3.
Siehe zu den möglichen Auswirkungen der nunmehr wesentlich umfassenderen ausschließlichen Kompetenz der EU für die gemeinsame Handelspolitik auf die WTO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten Bungenberg Außenbeziehungen und Außenhandelspolitik, in: Schwarze/Hatje, Reformvertrag von Lissabon, EuR 2009, Beiheft 1, 205.
Siehe dazu Meessen Gedanken zur Frage unmittelbarer Anwendung von WTO-Recht in der EG, FS Bernhardt (1995) 1063; Desmedt European Court of Justice on the Effect of WTO Agreements in the EC Legal Order, Legal Issues of European Integration 27 (2000) 93; Ott Der EuGH und das WTO-Recht: Die Entdeckung der politischen Gegenseitigkeit – altes Phänomen oder neuer Ansatz? EuR 2003, 504; Steinbach Zur Rechtswirkung von WTO-Streitbeilegungsentscheidungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung, EuZW 2005, 331; Schwarze Europäisches Wirtschaftsrecht (2007)187.
Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 14.3.1992, ABl. 1994 L 1/3.
Der EuGH hat in den verb. Rs. C-282/04 und C-283/04 (Kommission/Niederlande), Slg. 2006 I-9141, Rn. 19, „Portfolioinvestitionen“ definiert als den „Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen“.
Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.6.1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, ABl. 1988 L 178/5.
Siehe oben Fn. 54.
Die Kommission geht in der Tat in diesem Sinne von einer ausschließlichen Zuständigkeit auch für Portfolioinvestitionen aus; siehe Mitteilung der Kommission vom 7.7.2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“, KOM(2010)343 endg., 9.
Richtlinie 88/361/EWG des Rates (oben Fn. 62).
Siehe EuGH C-446/04 (Test Claimants in the FII Group Litigation), Slg. 2006 I-11814, Rn. 177 ff.
So EuGH ebd. Rn. 181.
Vgl. dazu Behrens Wirtschaftsverfassungsrechtliche Ansätze im völkerrechtlichen Investitionsschutz, in: Engel/Möschel (Hrsg.) Recht und spontane Ordnung, FS Mestmäcker zum 80. Geburtstag (2006) 53.
EuGH Rs. C-205/06 (Kommission/Österreich), Slg. 2009 I-1301;EuGH Rs. C-249/06 (Kommission/Schweden), Slg. 2009 I-1335; EuGH Rs. C-118/07 (Kommission/Finnland), Slg. 2009, I-10889.
Siehe Mitteilung der Kommission vom 7.7.2010, KOM(2010)343 endg. (oben Fn. 64).
Siehe dazu den Kommissionsvorschlag vom 7.7.2010 für eine Verordnung zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, KOM(2010)344 endg.
Siehe dazu den Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch völkerrechtliche Übereinkünfte eingesetzt wurden, deren Vertragspartei die Europäische Union ist, KOM(2012)335 endg.
Verordnung (EU) 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, ABl. 2012 L 351/40.