Читать книгу Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht - Peter Behrens - Страница 63

2. Globale Integration

Оглавление

Literatur:

Nunnenkamp/Gundlach Globalisation of Products and Markets, Kieler Studien 262 (1994); Siebert Weltwirtschaft (1997).

115

Unter wohlfahrtökonomischen Gesichtspunkten ist es nicht zweckmäßig, die Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs auf bestimmte Regionen oder Staatengruppen zu begrenzen. Die Aussagen der Außenwirtschaftstheorie bezüglich der grundsätzlich wohlfahrtssteigernden Wirkungen der internationalen Arbeitsteilung und Spezialisierung gemäß dem Prinzip der komparativen Kostenvorteile sowie der Öffnung der Märkte sind allgemein gültig. Demgemäß gibt es keine Integrationsräume, die sich gegenüber dem Rest der Welt völlig abschließen. Was heute als Globalisierung bezeichnet wird, ist nichts anderes als ein ständig fortschreitender Prozess der Liberalisierung des Wirtschaftsverkehrs zwischen allen Staaten und Integrationsräumen der Welt. Allerdings ist die Intensität der globalen Integration wesentlich niedriger als sie bisher in regionalen Integrationszusammenhängen wie der EU verwirklicht worden ist. So verharrt die globale Integration der Märkte weitgehend noch unterhalb der Schwelle zur Freihandelszone. Was den Warenverkehr anbetrifft, steht nicht die Abschaffung der Zölle im Vordergrund, sondern nur deren Absenkung, und der Dienstleistungsverkehr ist weltweit nach wie vor mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Ähnliches gilt für die Faktormobilität, jedenfalls soweit es um die Mobilität des Faktors Arbeit (Arbeitnehmerfreizügigkeit) geht. Aber auch die Niederlassungsfreiheit von Gewerbetreibenden ist im globalen Maßstab nicht gewährleistet. Dagegen besteht ein hohes Maß an Freiheit des Kapitalverkehrs, was sich in grenzüberschreitenden Investitionsströmen und hoch integrierten Finanzmärkten niederschlägt.

116

Um die globale Integration im Hinblick auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Gewerbetreibenden voranzutreiben und abzusichern, sind völkervertragliche Regelungen erforderlich wie sie ihren Ausdruck etwa im GATT oder im GATS gefunden haben (siehe dazu im Einzelnen unten Rn. 211 ff.). Solche Regelungen beschränken die einzelstaatlichen Möglichkeiten, grenzüberschreitende wirtschaftliche Transaktionen aus protektionistischen Motiven zu behindern. Die völkerrechtliche Selbstbindung der Staaten ist unverzichtbar, weil sich sonst im politischen Prozess eher die protektionistischen Interessen an einer Abschottung von Märkten durchsetzen. Hinsichtlich des Kapitalverkehrs liegen die Dinge anders. Hier spielen protektionistische Interessen keine nennenswerte Rolle. Treibende Kraft der Globalisierung des Kapitalverkehrs ist daher schon das Eigeninteresse der Investoren und Finanzdienstleistungsunternehmen an einer Öffnung der Märkte. Die Globalisierung der Kapitalmärkte ist daher nicht das Ergebnis völkervertraglicher Vereinbarungen, sondern vor allem eines Deregulierungswettlaufs zwischen den Staaten.[14]

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

Подняться наверх