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b. Freihandelszone

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In einer Freihandelszone[6] beschränkt sich die Integration auf die Beseitigung von Zöllen und anderen Handelsbeschränkungen zwischen den Partnerstaaten (interne Liberalisierung). Die Integration erfasst somit nur den Handel mit Gütern und auch diesen nur, soweit er zwischen den Partnerstaaten stattfindet. Die Integration erstreckt sich insbesondere nicht auf die Zölle und Handelsbeschränkungen gegenüber Drittstaaten. In einer Freihandelszone wird die Festsetzung der Außenzölle und Handelsbeschränkungen gegenüber Drittstaaten in der Autonomie der Partnerstaaten belassen, die Außenwirtschaftspolitik gegenüber Drittstaaten wird also nicht vergemeinschaftet. Daraus resultiert eine immanente Schwäche der Freihandelszone: Die außenwirtschaftspolitische Autonomie ihrer Mitglieder macht nämlich nur Sinn, wenn die Partnerstaaten gegenüber Drittstaaten ein jeweils unterschiedliches Schutzniveau (insbesondere ein unterschiedliches Zollniveau) aufrechterhalten wollen. Dies aber hat zur Folge, dass Importe in die Freihandelszone zunächst in das Land mit dem niedrigsten Zollniveau gelenkt werden und erst anschließend von dort in die Bestimmungsländer gelangen. Um zu verhindern, dass den übrigen Partnerstaaten auf diese Weise der Außenzoll des Niedrigzolllandes faktisch als gemeinsamer Außenzoll aufgedrängt wird und die Zolleinnahmen ausschließlich in diesem Land anfallen, bedarf es administrativer Verfahren, um solche Handelsumlenkungen zu verhindern. So müsste die Zollfreiheit von Importen auf Erzeugnisse beschränkt werden, die ihren Ursprung in den Partnerstaaten der Freihandelszone haben bzw. es müssten Ausgleichszölle auf Erzeugnisse erhoben werden, die ihren Ursprung in Drittstaaten haben. Die Bestimmung des Ursprungs von Waren erfordert jedoch hochkomplexe Regeln (Ursprungsregeln),[7] deren Administration mit erheblichen Kosten verbunden ist. Das kann dazu führen, dass die Zollschranken zwischen den Partnerstaaten der Freihandelszone letztlich doch weiter aufrecht erhalten werden müssen, um die entsprechenden Kontrollen durchführen zu können.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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