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II. Beschränkungen des internationalen Wirtschaftsverkehrs (Protektionismus)

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Literatur:

Thünen Der isolierte Staat in Beziehung auf Landwirtschaft und Nationalökonomie (1826); Röpke International Economic Disintegration (1942); Hirschman National Power and the Structure of Foreign Trade (1945); Heuss Wirtschaftssysteme und internationaler Handel (1955); Hagen An economic justification of protectionism, Quarterly Journal of Economics 72 (1958) 496; Müller-Godefroy/Pfaller/Rode/Rytkönen Der neue Protektionismus – Zur politischen Ökonomie von Handelsbeschränkungen gegenüber Fertigwarenexporten aus Entwicklungsländern (1983); Culbertson The Dangers of „Free Trade“ (1985); Krugman (ed.) Strategic Trade Policy and the New International Economics (1986).

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Trotz der Vorteile einer internationalen Arbeitsteilung sind nationale Märkte traditionell mehr oder weniger stark durch Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs (Verkehrsbeschränkungen) gegeneinander abgeschottet. Der grenzüberschreitende Warenverkehr ist staatlich reguliert und handelspolitischen Beschränkungen unterworfen. Die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente sind äußerst vielfältig. Sie lassen sich einteilen in tarifäre Instrumente (finanzielle Belastungen von Importen durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung; finanzielle Förderung von Exporten durch Subventionen) und nicht-tarifäre Instrumente (mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung). Vergleichbare Beschränkungen gibt es aber auch für den Dienstleistungsverkehr. Die Erbringung von Dienstleistungen ist gewöhnlich staatlichen Kontrollen unterworfen. So ist der Zugang zu bestimmten dienstleistenden Tätigkeiten von bestimmten Qualifikationen abhängig und auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen ist an die Einhaltung bestimmter Anforderungen gebunden. Die entsprechenden Regelungen weichen in verschiedenen Ländern erheblich voneinander ab, so dass Leistungserbringer aus einem Land ihre Dienste in anderen Ländern nicht ohne weiteres zu den Bedingungen ihres Heimatlandes anbieten können. Der Personenverkehr, dh die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Niederlassungsfreiheit von Unternehmern, kann ebenfalls durch inländische Regulierungen beschränkt werden, die es Ausländern erschweren, im Inland zu arbeiten oder sich gewerblich zu betätigen. Und schließlich wird auch der Kapital- und Zahlungsverkehr häufig durch Investitionsbeschränkungen und Devisenkontrollvorschriften behindert.

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Ein wesentlicher Teil solcher staatlicher Verkehrsbeschränkungen lässt sich durch ihre Schutzwirkung zugunsten inländischer Marktteilnehmer erklären: Das Maß handelspolitischer Beschränkungen bestimmt die Intensität des Wettbewerbs, dem inländische Anbieter seitens ausländischer Anbieter ausgesetzt sind. Je stärker die Beschränkungen, desto geringer der Wettbewerbsdruck aus dem Ausland. Den Preis dafür zahlen die inländischen Nachfrager: ihnen wird der Zugang zu ausländischen Produkten und Leistungen verwehrt, erschwert oder zumindest verteuert. Ihre Nachfrage wird auf das Inlandsangebot gelenkt, das möglicherweise von geringerer Qualität ist und nur aufgrund der künstlichen Handelsbarrieren preisgünstiger erscheint. Die Konsequenz ist zugleich eine implizite Umverteilung von den inländischen Nachfragern zu den inländischen Produzenten und Anbietern. In Wahrheit löst also die staatliche Steuerung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs den Interessenkonflikt zwischen inländischen Konsumenten und Produzenten zugunsten der letzteren.

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Die Existenz von Handelsbeschränkungen lässt sich politökonomisch damit erklären, dass die vom Wettbewerb ausländischer Konkurrenten bedrohten inländischen Produzenten vergleichsweise überschaubare Gruppen bilden, die sich relativ leicht organisieren und ihre Interessen im politischen Prozess schlagkräftig durchsetzen können. Demgegenüber sind Konsumenten in der Regel zu zahlreich, um sich als Gruppe organisieren und im politischen Wettbewerb durchsetzen zu können. Allerdings gibt es auch Produzentengruppen, die an einer Marktöffnung interessiert sind, weil sie ihre profitabelsten Chancen gerade auf den Exportmärkten sehen. Der Zugang zu Auslandsmärkten ist nämlich in der Regel nur um den Preis des entsprechenden Zugangs von Auslandsunternehmen zu den Inlandsmärkten zu haben (Reziprozitätsprinzip). Je stärker also der politische Einfluss der exportorientierten Produzentengruppen, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Außenwirtschaftsverkehr von staatlichen Beschränkungen befreit (liberalisiert) wird. Dies allerdings in der Regel nur auf der Grundlage völkervertraglich abgesicherter gegenseitiger „Konzessionen“ der Staaten, die zu einem gewissen Grad mit Verbindlichkeit auf den Einsatz außenwirtschaftspolitischer Steuerungsinstrumente verzichten müssen. Handelsliberalisierung verlangt daher eine rechtlich-institutionelle Absicherung.

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Ein Gegenmodell stellt der internationale Zahlungs- und Kapitalverkehr dar. Seine Liberalisierung beruht erkennbar auf einem internationalen Deregulierungswettbewerb, der eine Spirale unilateraler Schritte zur Beseitigung nationaler Beschränkungen und Kontrollen ausgelöst hat. Politökonomisch ist dies dadurch erklärbar, dass – anders als etwa im Bereich des Warenhandels – gerade die Gruppe der an der Marktöffnung interessierten Finanzmittler wie Banken und Versicherungen besonders gut organisierbar und im politischen Wettbewerb durchsetzungsfähig sind, während die an Protektionismus interessierten Gruppen, welche die Kosten der Marktöffnung zu tragen haben, nur schwach ausgeprägt sind, zumal diese Kosten weniger sichtbar sind und sich kaum im Verlust von Arbeitsplätzen niederschlagen.[3] Das Ergebnis kann ein Übermaß an Deregulierung durch Abbau selbst zwingend erforderlicher aufsichtsrechtlicher Regeln sein. Die krisenhaften Erscheinungen an den internationalen Finanzmärkten der letzten Jahre hatten auch darin ihren Grund.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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