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e. Wirtschaftsunion

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Die wohlfahrtssteigernden Wirkungen einer umfassenden Liberalisierung des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs in einem Gemeinsamen Markt können nicht voll zur Geltung kommen, wenn die mitgliedstaatlichen Wirtschaftspolitiken eine optimale Arbeitsteilung im Integrationsraum behindern. Der Einsatz bestimmter wirtschaftpolitischer Steuerungsinstrumente (wie beispielsweise der Geldpolitik) seitens der einzelnen Partnerstaaten kann angesichts der Verflechtung der Güter- und Faktormärkte erhebliche Rückwirkungen auf die jeweils anderen Partnerstaaten haben und dazu führen, dass sich diese Instrumente in ihren Wirkungen gegenseitig behindern oder gar aufheben. Die von Tinbergen[10] als „negative“ Integration bezeichnete Beseitigung der Handelsschranken muss also durch ein gewisses Maß an „positiver“ Integration der staatlichen Wirtschaftspolitiken begleitet werden. Wie weit die wirtschaftspolitische Integration gehen soll, richtet sich nach ihrer Eignung, zur Steigerung der Wohlfahrt im gemeinsamen Wirtschaftsraum beizutragen. So vermindert beispielsweise die Integration der Geldpolitik die Transaktionskosten des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs und fördert dadurch die Wohlfahrt. Dem trägt der Integrationstyp der Wirtschaftsunion, die eine Währungsunion einschließt, Rechnung.[11] Die wirtschaftspolitische Integration setzt allerdings den Konsens unter den Partnerstaaten über die grundlegenden wirtschaftspolitischen Ziele und deren Rangverhältnis voraus, eine einigermaßen gleichmäßige Bewertung der tatsächlichen Entwicklungen, eine Übereinstimmung hinsichtlich der generellen wirtschaftspolitischen Strategien und die gegenseitige Berücksichtigung der Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die Partnerstaaten.

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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