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f. Vollintegration

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Der Zustand der Vollintegration[12] ist idealtypisch erst erreicht, wenn gewisse wirtschaftspolitische Entscheidungskompetenzen vollständig vergemeinschaftet (zentralisiert) sind. Anstelle der nationalen Regierungen der Partnerstaaten entscheiden dann supranationale Instanzen mit Verbindlichkeit für alle Partnerstaaten. Der Integrationsraum ist dann nicht mehr nur ein Binnenmarkt, in dem die wohlfahrtssteigernde Wirkung der Arbeitsteilung voll zum Zuge kommen kann, sondern auch ein politischer Raum, in dem darüber hinausgehende Ziele verfolgt werden, die möglicherweise sogar eine internationale Umverteilung von Ressourcen erfordern. Dieser Grad der Integration ist historisch bislang nur im Zuge der Integration vergleichsweise homogener Regionen zu Nationalstaaten erreicht worden. Auch die wirtschaftliche und politische Integration im Rahmen der EU bleibt dahinter zurück, enthält aber durchaus Ansätze dazu (beispielsweise in Gestalt der Regionalpolitik bzw. Kohäsionspolitik, durch die ein grenzüberschreitender Transfer von Ressourcen bewirkt wird). Selbst im Fall der Vollintegration geht es aber nicht um die Zentralisierung sämtlicher wirtschaftspolitischer Entscheidungen auf der supranationalen Ebene. Vielmehr sollten die entsprechenden Kompetenzen – ähnlich wie in föderalen Nationalstaaten – auf die verschiedenen Ebenen verteilt werden, je nachdem auf welcher Ebene die Kompetenzen am besten wahrgenommen werden können.[13]

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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