Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 13
1.1.4.2 Grundgesetz
ОглавлениеRanghöchste nationale Rechtsquelle ist das Grundgesetz (Verfassungsrecht). Gegen seine Bestimmungen darf bei der Gesetzgebung durch die Parlamente nicht verstoßen werden; insbesondere sind die in Art. 1 bis 19 GG niedergelegten Grundrechte und die Staatszielbestimmungen der Art. 20, 20a und 28 GG zu beachten. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht.
Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.