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1.1.4.6 Gewohnheitsrecht

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Gewohnheitsrecht entsteht durch lang dauernde tatsächliche Übung, die von der Gemeinschaft als Recht empfunden und anerkannt wird und regelmäßig nicht niedergeschrieben ist.

In der heutigen Zeit umfassender gesetzlicher Regelungen ist das Gewohnheitsrecht von geringer Bedeutung.

Auf Gewohnheitsrecht beruht z. B. die Befugnis des Wanderers, im Wald Beeren pflücken und Pilze sammeln zu dürfen, obwohl diese nach dem Gesetz (§ 953 BGB) eigentlich dem Grundstückseigentümer gehören. Lediglich gewohnheitsrechtlich anerkannt ist der „Scheinkaufmann“ im Handelsrecht.

Privat- und Prozessrecht

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