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1.2.2 Handelsgesetzbuch
ОглавлениеVon vornherein wurde das gesamte Handelsrecht, obwohl es auch zum Bereich des Privatrechts gehört, aus dem BGB ausgeschieden und als Sonderprivatrecht der Kaufleute im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Um zügige Geschäftsabwicklungen zu ermöglichen, erfordert kaufmännische Geschäftstätigkeit teilweise vom bürgerlichen Recht abweichende Sonderregelungen. Zum Teil handelt es sich aber auch um Übungen und Bräuche, die sich in der Geschäftspraxis der Kaufleute untereinander herausgebildet und die allgemeine Anerkennung gefunden haben.