Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 20

1.2.1 Einteilung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Оглавление

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Bücher eingeteilt, die jeweils eigene Rechtsbereiche behandeln.


1. Allgemeiner Teil: Das erste Buch des BGB enthält allgemeine Rechtssätze, die für alle Rechtsbereiche Bedeutung haben.

Die Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB) ist gleichermaßen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages (Schuldrecht), für die Eigentumsübertragung (Sachenrecht), für die Eheschließung (Familienrecht) wie für die Mitwirkung bei einem Erbvertrag (Erbrecht).

2. Schuldrecht: Im zweiten Buch des BGB finden sich die Bestimmungen über das Entstehen und die Erfüllung von schuldrechtlichen Verpflichtungen.

Der Käufer einer Sache schuldet den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB); wer Rechte, Rechtsgüter (Eigentum, Körper, Gesundheit) oder Interessen eines anderen verletzt, ist diesem zum Schadensersatz verpflichtet (§§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB).

3. Sachenrecht: Im dritten Buch sind die rechtliche Zuordnung von Sachen zu einer Person (Eigentum) und sonstige Rechte an Sachen (Wegerecht, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) geregelt. Man spricht insoweit auch von „dinglichen“ Rechten, weil sie in Bezug auf ein „Ding“ bestehen und nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet sind.

§ 903 BGB regelt, welche Befugnisse der Eigentümer einer Sache hat: Er kann mit ihr nach Belieben verfahren, sie selber nutzen, sie anderen ausleihen, sie zerstören. § 854 BGB zeigt, wie man Besitz erlangt.

4. Familienrecht: Das vierte Buch des BGB regelt die Rechtsverhältnisse in Ehe und Familie. Dazu gehören neben den Regeln über die Verwandtschaft auch die personen- und güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe, die Ehescheidung, die Scheidungsfolgen sowie Bestimmungen zum Unterhalt und zur elterlichen Sorge für minderjährige Kinder.

Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so muss bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich stattfinden (§§ 1363, 1373 BGB). Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589 BGB).

5. Erbrecht: Das fünfte Buch des BGB behandelt die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Nachlass eines Verstorbenen, die gesetzliche Erbfolgeregelung, die Möglichkeit der Regelung der Nachlassverteilung durch Testament oder Erbvertrag, die Auseinandersetzung unter Miterben sowie das Pflichtteilsrecht.

Privat- und Prozessrecht

Подняться наверх