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1.1.1 Rechtsordnung
ОглавлениеDie Rechtsordnung ist bestimmend für die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander. Sie besteht aus den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten Verboten und Geboten für das äußere menschliche Zusammenleben.
Diese betreffen die Achtung fremder Rechtsgüter (Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Ehre) ebenso wie den Zwang zur Erfüllung eingegangener Schuldverpflichtungen oder die Verpflichtung zum Ersatz angerichteten Schadens.
Recht und Moral haben oftmals gleichen Ursprung und Hintergrund. Was unmoralisch ist, ist meist auch rechtswidrig. Gleichwohl sind Moral und Recht nicht dasselbe.
Unmoralisch handelt der wohlhabende Bürger, wenn er seinen unverschuldet in große Not geratenen Bruder nicht unterstützt. Eine rechtliche Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen besteht aber nur unter Verwandten in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Kinder).
Rechtswidrig ist es, bei roter Fußgängerampel die Straße zu überqueren, auch wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist. Ein moralischer Vorwurf ist jedoch in solchem Fall wohl nicht begründet.