Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 23

1.2.2.2 Charakteristika des Handelsrechts und Verhältnis zum BGB

Оглавление

Die im BGB geregelten Vertragstypen beherrschen auch den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Auch der Kaufmann verkauft und kauft, mietet und vermietet, besorgt Geschäfte für andere.

Die Regelungen des BGB eignen sich aber nicht in allen Fällen auch für Kaufleute. Im HGB wird daher den besonderen Bedürfnissen des Handelsverkehrs Rechnung getragen nach zügiger Abwicklung von Geschäftsvorgängen des Handelsverkehrs (z. B. unverzügliche Untersuchung gelieferter Ware auf Mängel und deren unverzügliche Rüge, andernfalls Verlust aller Gewährleistungsansprüche, § 377 HGB), den erhöhten Sorgfaltsanforderungen und dem geringeren Schutzbedarf dieser Personengruppe (z. B. formfreie Bürgschaftsübernahme, §§ 350 HGB, 766 BGB; keine Möglichkeit der gerichtlichen Herabsetzung überhöhter Vertragsstrafen, §§ 348 HGB, 343 BGB) sowie dem Prinzip der Entgeltlichkeit gewerblicher Leistungen (z. B. erhöhter gesetzlicher Zinssatz, § 352 HGB; Fälligkeitszinsen, § 353 HGB).


Das HGB gilt für Kaufleute ergänzend zum allgemeinen bürgerlichen Recht, ändert das BGB aber auch punktuell ab.

Während dem Gewährleistungsanspruch des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware im BGB nur die Verjährung gefährlich werden kann, verliert der Kaufmann bei einem beidseitigen Handelsgeschäft jegliche Mangelansprüche schon dann, wenn er die gelieferte Ware nicht unverzüglich untersucht und einen vorhandenen Mangel nicht unverzüglich beim Verkäufer rügt (§ 377 HGB ergänzend zum BGB: Kaufmännische Rügeobliegenheit).

Anders als nach § 766 BGB bei „normalen“ Bürgen bedarf die von einem Kaufmann übernommene Bürgschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform, der Kaufmann kann die Bürgschaft daher auch mündlich übernehmen (§ 350 HGB in Abänderung von § 766 BGB).


Privat- und Prozessrecht

Подняться наверх