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2.1.2Juristische Personen 2.1.2.1 Juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts

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Juristische Personen sind „künstliche“ Rechtssubjekte in den Formen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

Juristische Personen des Privatrechts sind Zusammenschlüsse von zumeist natürlichen Personen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennt und die durch die Handlungen ihrer Organe selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen können. Das sind einerseits Idealvereine, die lediglich ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, andererseits aber auch Gesellschaften mit dem Zweck gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit. Es können sich auch mehrere juristische Personen zu einer neuen juristischen Person zusammenschließen.

> Idealverein: Gesang-, Sport-, Kunst-, Kultur-, Altertumsverein. Sie führen zum Vereinsnamen den Zusatz e.V., also „eingetragener Verein“.

> Zusammenschluss zu wirtschaftlicher Tätigkeit: Wirtschaftlicher Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft beschränkter Haftung (GmbH) oder eingetragene Genossenschaft (eG).

> Zusammenschluss juristischer Personen: Bundesligavereine zum DFB.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts treten als Gebietskörperschaften, als Personalkörperschaften, als Anstalten des öffentlichen Rechts und als Stiftungen in Erscheinung. Im Privatrechtsverkehr spielen sie eine untergeordnete Rolle.

> Gebietskörperschaft d. ö. R.: Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden.

> Personalkörperschaft d. ö. R.: Handwerkskammer, Universitäten, Hochschulen.

> Anstalt d. ö. R.: Südwestrundfunk, Sparkassen.

> Stiftung d. ö. R.: Stiftung Preußischer Kulturbesitz.


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