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2.3 Die Geschäftsfähigkeit 2.3.1 Begriff

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Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit natürlicher Personen, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können.

Abschluss von Verträgen, Vornahme einer Kündigung, Erklärung des Rücktritts, Eingehen einer Ehe.

Dies setzt eine gewisse geistige Reife und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Willensbildung voraus. Nach den Vorstellungen des Gesetzes ist der Mensch erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres dazu uneingeschränkt in der Lage (§ 2 BGB).

Das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit: „Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“ (vgl. § 51 ZPO). Gemeint ist damit die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen zu können.

Die Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei natürlichen Personen. Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann als „Kunstgebilde“ nicht selbst agieren, sondern benötigt dazu immer ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer).

Nicht zu verwechseln ist die Geschäftsfähigkeit mit der Deliktsfähigkeit, unter der man die Verantwortlichkeit für einen – anderen Personen zugefügten – Schaden versteht. Es geht also darum, ob der Schädiger für den von ihm angerichteten Schaden aufzukommen hat oder – mangels Deliktsfähigkeit – eben nicht (vgl. Einzelheiten in Kapitel 14.2).

Wo keine volle Geschäftsfähigkeit gegeben ist, kann Geschäftsunfähigkeit oder auch nur beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegen.


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