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2.1.3.1 Verbraucher und Unternehmer

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Wie bereits dargestellt, hat der Verbraucherschutz im Zivilrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies machte bei den Personen eine begriffliche Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern erforderlich, weil viele Vorschriften nur in dieser besonderen Konstellation gelten, z. B. die Regeln über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) oder über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB).

Es ist daher nach den spiegelbildlich formulierten Tatbeständen der §§ 13, 14 BGB in den genannten Fällen zu prüfen, ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft bei dem infrage stehende Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (dann ist sie Unternehmer [§ 14 BGB]) oder ob eine natürliche Person überwiegend zu einem nicht gewerblichen oder selbstständig beruflichen, sondern zu rein privatem Zweck handelt (dann ist sie Verbraucher [§ 13 BGB]).


Daraus folgt, dass sich die Frage nach der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft nur bei natürlichen Personen stellt. Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind in jedem Fall Unternehmer, weil sie nie „private“ Zwecke verfolgen können.

Rentner Frost kauft bei Heizölhändler Schnurr für sein Wohnhaus Heizöl (privater Zweck bei Frost: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Schnurr: Unternehmer).

Pianist Kurz lässt vom Pianohaus Klang OHG seinen Konzertflügel auf den Kammerton stimmen (selbstständig beruflicher Zweck bei Kurz: Unternehmer; gewerblicher Zweck bei Klang OHG: Unternehmer).

Schreiner Brett kauft im Blumenladen Rosemarie Mohn e.K. für seine Frau 20 Rosen (privater Zweck bei Brett: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Mohn e.K.: Unternehmerin).

Schreiner Brett kauft für seinen Betrieb bei Fa. Stahl GmbH eine Säge (gewerblicher Zweck für beide: Unternehmer).

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