Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 41
2.3.2.2 Rechtliche Folgen der Geschäftsunfähigkeit
ОглавлениеDie von Geschäftsunfähigen abgegebenen Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB); auch eine ihnen gegenüber abgegebene Erklärung ist ohne rechtliche Wirkung (§ 131 Abs. 1 BGB).
Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der betroffenen Personengruppen vor nachteiligen Folgen von Willenserklärungen, deren Tragweite von ihnen nicht erfasst werden kann. Dieser Schutz hat immer Vorrang vor den Interessen des Rechtsverkehrs. Auch wenn die mangelnde Geschäftsfähigkeit im Einzelfall nicht erkennbar war, bleibt es bei der Nichtigkeit der Erklärung.
Der nicht erkennbar dauerhaft manisch-depressive Kranke chartert in krankhafter Hochstimmung zu seinem Geburtstag ein Flugzeug, um seinen Gästen mit einem Flug zu den Balearen „etwas Besonderes“ zu bieten. Der Vertrag ist unwirksam (§ 105 Abs. 1 BGB), etwa schon geleistete Anzahlungen müssen zurückerstattet werden (§ 812 BGB).
Liegt eine nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit vor, die ja nicht zur generellen Geschäftsunfähigkeit führen, ist dennoch die einzelne, während eines solchen Zustands abgegebene Willenserklärung unwirksam (§ 105 Abs. 2 BGB).
Wirksam ist hingegen ein Geschäft des täglichen Lebens, das ein volljähriger Geschäftsunfähiger tätigt und das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, sobald die Leistung tatsächlich erbracht und die Gegenleistung bezahlt ist und dadurch nicht für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen eine erhebliche Gefahr entsteht (§ 105a BGB).