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2.1.1 Natürliche Personen

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„Natürliche“ Person ist der Mensch, solange er lebt.

Das ungeborene menschliche Leben (sog. „nasciturus“) gilt nicht als Person, es erfährt aber bereits einen entsprechenden rechtlichen Schutz durch die Regelung eines eingeschränkten Abtreibungsverbotes (§ 218 StGB).

Ebenso besteht nach dem Tod eines Menschen die von ihm zu Lebzeiten erworbene Menschenwürde als nachwirkendes allgemeines Persönlichkeitsrecht fort und schützt sein Lebensbild gegen grobe ehrverletzende Entstellungen („postmortales Persönlichkeitsrecht“).

Das BGB richtet sich generell an jede natürliche Person, insbesondere wenn es auf deren Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit oder Deliktsfähigkeit, auf deren Namensrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht ankommt (§§ 1 bis 14 BGB). In besonderen Fällen unterscheidet das BGB jedoch bei den Personen zwischen Verbrauchern und Unternehmern (§§ 13, 14 BGB). Darüber hinaus können sie aber auch noch Kaufleute im Sinne des HGB sein (§§ 1 ff. HGB, vgl. Einzelheiten 2.1.3).

Privat- und Prozessrecht

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