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2.2.2 Ende der Rechtsfähigkeit

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Die Rechtsfähigkeit endet beim Menschen mit dem Tod.

Bei juristischen Personen führt die Liquidation (Auflösung und Abwicklung, vgl. §§ 47, 49 BGB) zum Ende der Rechtsfähigkeit.

Bei Vereinen gibt es weitere Gründe für das Ende der Rechtsfähigkeit:

> Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB),

> Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB),

> Entziehung der Rechtsfähigkeit wegen gemeinschädlichen gesetzwidrigen Verhaltens (§ 43 BGB) oder wenn die Mitgliederzahl unter drei absinkt (§ 73 BGB).

Bei AG und GmbH endet die Rechtsfähigkeit auch nach Auflösung durch die Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 262 AktG und §§ 60 ff. GmbHG).


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