Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 37
2.2.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit
ОглавлениеBeim Erwerb der Rechtsfähigkeit ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.
Beim Menschen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB).
Viele Unternehmer übertragen daher schon bald nach deren Geburt Geschäftsanteile auf ihre Kinder, um fortan alle 10 Jahre den steuerlichen Schenkungsfreibetrag nutzen zu können. Das Kleinkind ist damit Anteilseigner eines Unternehmens – und weiß es gar nicht.
Um „geboren“ zu sein, muss das Kind vollständig aus dem Mutterleib herausgetreten sein und dabei gelebt haben. Ein tot geborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit. Dies kann im Erbrecht von Bedeutung sein (vgl. § 1923 Abs. 1 und 2 BGB).
Ein Kind, das nach der Geburt auch nur einen Augenblick lang gelebt hat, kann in diesem Moment (etwa durch das Testament eines Onkels) Erbe geworden sein und das erlangte Vermögen sogleich an seine Erben (Eltern) weitervererbt haben. Die Erbschaft wäre dagegen nicht angefallen, wenn das Kind tot zur Welt gekommen wäre.
Juristische Personen erlangen Rechtsfähigkeit entweder durch Registereintragung oder durch staatliche Verleihung:
> Registereintragung beim zuständigen Amtsgericht: Der sog. Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 36 ff. AktG, § 10 GmbHG) und die Genossenschaft mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister (§§ 10 ff. GenG).
> Staatliche Verleihung bei sonstigen Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 BGB). Wegen der einfacheren Entstehung handelsrechtlicher Personenzusammenschlüsse (AG, GmbH, eG) durch schlichte Registereintragung kommen solche wirtschaftlichen Vereine in der Praxis selten vor (z. B. Verwertungsgesellschaft VG WORT e. V.).