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2.3.2.3 Gesetzliche Vertretung für Kinder bis sieben Jahre

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Für Kinder bis zu sieben Jahren können wirksam nur die Eltern als gesetzliche Vertreter rechtsgeschäftlich handeln (§§ 1626, 1629 BGB).

> Hat der fünfjährige Erwin von seinem verstorbenen Onkel ein Hausgrundstück geerbt, so müssen bei schadhaftem Dach die Eltern namens ihres Kindes den Dachdecker bestellen. Vertragspartner ist aber das Kind und die Wirkungen dieses Werkvertrages betreffen auch nur das Kind: die Zahlungspflicht hinsichtlich des Werklohnes, der Anspruch auf Nacherfüllung bei mangelhafter Arbeit. Die Eltern müssen natürlich offenlegen, dass sie als Vertreter handeln.

> Wird das Kleinkind zum Bäcker geschickt, um Brötchen einzukaufen, so schließt nicht das Kind den Kaufvertrag mit dem Bäcker ab, vielmehr überbringt das Kind lediglich die Kaufvertragserklärung als Bote. Für diese Tätigkeit ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich (vgl. § 120 BGB: „… die zur Übermittlung verwendete Person ….“).

Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, weil beide Eltern tot sind oder beiden Elternteilen wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. § 1666 BGB), erhalten einen Vormund, der anstelle der Eltern das Recht und die Pflicht hat, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen und diesen zu vertreten (§§ 1773, 1793 BGB).

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