Читать книгу Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler - Страница 40
2.3.2 Geschäftsunfähigkeit 2.3.2.1 Geschäftsunfähige Personen
ОглавлениеZwei Gründe können zu Geschäftsunfähigkeit führen: das zu geringe Lebensalter von Kindern unter sieben Jahren oder eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB).
Der sechsjährige Karl kann selbst keinerlei Verträge abschließen. Er ist geschäftsunfähig.
Unabhängig vom Lebensalter gelten als geschäftsunfähig auch Personen, bei denen eine andauernde krankhafte Störung der Geistestätigkeit mit Ausschluss der freien Willensbestimmung vorliegt (§ 104 Nr. 2 BGB). Dazu gehören psychisch Kranke mit nachhaltigen manisch-depressiven Störungen oder alte Menschen, die unter Demenz oder der Alzheimer-Krankheit leiden.
Bei nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (Bewusstseinstrübung, Alkoholvollrausch, Rauschgiftdelirium) oder Bewusstlosigkeit liegt keine Geschäftsunfähigkeit vor. Allerdings können in diesem Zustand ebenfalls keine wirksamen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. sogleich).